26. November, 2008
Und nochmal für alle
zum ausdrucken und ins Handschuhfach / Tasche packen :
Was tun bei einer Verkehrskontrolle?
(Dieses Informationsblatt paßt auch in Ihr Handschuhfach)
Die Polizei ist gemäß § 36 Absatz 5 StVO berechtigt, Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anzuhalten. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Besondere Bestimmungen gelten für die Abwehr von Gefahren und bei der Verfolgung von Straftaten.
Zu beachten ist, daß von § 36 Absatz 5 StVO nur solche Anweisungen gedeckt sind, die sich auf das Anhalten oder auf die unmittelbare Durchführung der Kontrolle beziehen.Die Polizei darf im Rahmen einer Verkehrskontrolle verlangen, daß
der Fahrer die Personal- und Fahrzeugpapiere zur Prüfung aushändigt,
mitzuführendes Erste-Hilfe-Material vorgezeigt wird,
ein mitzuführendes Warndreieck vorgezeigt wird,
sonstige mitzuführende Gegenstände (z.B. Feuerlöscher in Kraftomnibussen) vorgezeigt werden,
der Fahrer aussteigt, um der Polizei die Überprüfung des Fahrzeugs zu ermöglichen,
Beleuchtungseinrichtungen zu Überprüfungszwecken vom Fahrer betätigt werden.
>>> Die Polizei darf im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht verlangen, daßder Fahrer mit seinem Fahrzeug wendet und der Polizei folgt,
der Fahrer in ein Atemalkohol-Testgerät bläst (bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente darf eine ärztliche Blutentnahme angeordnet werden, die der Betroffene zu dulden hat; trotzdem keine Verpflichtung zum “blasen”),
der Fahrer Angaben zur Sache macht, z.B. bei einem Verkehrsverstoß. Es besteht ein Schweigerecht, von dem auch Gebrauch gemacht werden sollte, um spätere Nachteile durch unüberlegte Äußerungen zu vermeiden. Durch Schweigen entstehen keine Nachteile!
Grundsätzlich sollte man den Polizeibeamten höflich gegenübertreten. Berechtigte Anweisungen sind zu befolgen.
Angaben zur Sache (z.B. bei einem Verkehrsverstoß) sollten grundsätzlich nicht gemacht werden, weil hierdurch nur Nachteile entstehen können. Alle entlastenden Umstände können ohne Rechtsverlust auch später vorgetragen werden.
Sofern wegen der Dienstausübung der Polizeibeamten Beanstandungen bestehen, sollte der jeweilige Polizeibeamte aufgefordert werden, seine Dienstnummer mitzuteilen bzw. auszuhändigen. Die Beanstandungen können dann später schriftlich vorgetragen werden.
